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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Durch die Auftragserteilung erklärt der Käufer sein Einverständnis mit den nachfolgenden Geschäftsbedingungen.

Unsere Preise verstehen sich in Euro und gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Transportkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der in Rechnung gestellte Kaufpreis ist innerhalb 30 Tagen ohne Abzug netto zu zahlen. Für Zahlungen innerhalb 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto.

A C H T U N G !
Dienstleistungen/Kalibrierung/Reparaturen/Lohn- und Sonderanfertigungen sind Nettopreise und nicht skontofähig.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Verzugszinsen werden 3% p. a. über dem jeweiligen Bankdiskontsatz berechnet.

Bestellungen sind erst dann verbindlich, wenn sie mündlich oder schriftlich bestätigt wurden. Bei Auslieferung innerhalb 3 Tagen erfolgt keine Bestätigung. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Unsere Lieferung gilt als realisiert, wenn die Ware der Post, dem Eildienst, der Bahn oder dem Versandspediteur übergeben wurde. Beanstandungen wegen evtl. fehlerhafter Lieferung, versteckter Mängel oder sonstiger Abweichungen müssen innerhalb 10 Tagen nach Wareneingang geltend gemacht werden. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns, liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

(2) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich Mwst.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(4) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

(6) Die Leistung gilt als realisiert, wenn der zu zahlende Rechnungsbetrag unserem Konto gutgeschrieben ist.

Gerichtsstand/Erfüllungsort ist das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal


(Stand 12/02)
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